Verkehrsunfall in Belgien

Sie hatten einen Verkehrsunfall in Belgien? Sie wollen nach dem Unfall in Belgien Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegenüber dem belgischen Verkehrsteilnehmer bzw. gegen dessen belgische Versicherung geltend machen?

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Eine Unfallregulierung nach einem Unfall im Ausland gestaltet sich oftmals schwierig. Es gibt nicht nur Sprachbarrieren, sondern auch rechtliche Fallstricke. Nach einem Verkehrsunfall in Belgien mit einem belgischen Verkehrsteilnehmer ist im Normalfall nämlich auch belgisches Recht anwendbar. Die Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwalts, der sich mit der Unfallregulierung nach belgischem Verkehrsunfallrecht auskennt, ist deshalb unabdingbar, um am Ende nicht auf  Schäden „sitzen zu bleiben“.

Wir helfen! Die Rechtsanwaltskanzlei Wißmann steht Mandanten deutschlandweit bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in Belgien kompetent zur Seite. Wir setzen auch Ihre Ansprüche auf Schadenersatz konsequent und umfassend gegenüber dem belgischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung durch. Profitieren auch Sie hiervon! Rufen Sie uns gleich an!

 

Gegen wen müssen die Ansprüche gerichtet werden?


Nach einem Verkehrsunfall in Belgien müssen die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich an den belgischen Verkehrsteilnehmer bzw. an dessen belgische Haftpflichtversicherung gerichtet werden. Zwei Wege stehen hier zur Verfügung.

– Man richtet die Schadensersatzansprüche direkt an den belgischen Haftpflichtversicherer des gegnerischen Verkehrsteilnehmers

– oder man geht einen kleinen „Umweg“ über einen in Deutschland befindlichen Regulierungsbeauftragten.

Oftmals ist die zweite Variante (Schadensabwicklung über einen Regulierungsbeauftragten) wegen der fehlenden Sprachbarriere nicht nur bequemer, sondern auch schneller.

Aber was ist überhaupt ein Schadensregulierungsbeauftragter? Ganz einfach: Jede belgische Autoversicherung ist nach EU-Recht verpflichtet einen deutschen Regulierungsbeauftragten zu benennen, an den außerhalb Belgiens ansässige EU-Bürger ihre Schadensersetzansprüche bzw. Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen in Belgien richten können. Zumeist ist dieser Regulierungsbeauftragte eine deutsche Versicherung. Dies bedeutet, dass die Unfallregulierung also (mit ein paar Besonderheiten) über eine deutsche Versicherung in deutscher Sprache abgewickelt werden kann. Der Regulierungsbeauftragte führt sodann intern die Kommunikation mit der belgischen Versicherung.

Um die belgische Versicherung bzw. dessen Schadenregulierungsbeauftragten ausfindig zu machen, ist oftmals ein wenig Recherche notwendig. Soweit Ihnen aber beispielweise das KfZ-Kennzeichen des ausländischen Unfallverursachers bekannt ist, kann hierüber auch die Versicherung und hierüber wiederum deren Schadenregulierungsbeauftragte gefunden werden. Sodann können die Schadensersatzansprüche und etwaige Ansprüche auf Schmerzensgeld in Belgien geltend gemacht werden. Einer zügigen Schadensregulierung steht nichts mehr im Wege. Sowohl die belgische Versicherung als auch ihr Repräsentant in Deutschland – der Schadensregulierungsbeauftragte – müssen den Schadensfall spätestens binnen drei Monaten seit Schadensanmeldung bearbeiten.

Von einer vorschnellen Schadensregulierung über die zum Unfallfahrzeug gehörenden Kaskoversicherung ist indes abzuraten. Die eigene Vollkaskoversicherung sollte „nur im Notfall“ in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme Ihrer Vollkaskoversicherung hat nämlich fast immer auch den Verlust (Absinkung) Ihres Schadenfreiheitsrabatts bzw. die entsprechende Hochstufung in der Schadenfreiheits-Gruppe zur Folge. Nur wenn eine (kurzfristige) Regulierung nicht zu erwarten ist oder kein Alleinverschulden des Unfallgegners vorliegt, sollte über die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung nachgedacht werden. Vorab sollte die Kasko-Versicherung bloß über den Unfall informiert werden (Schadensanzeige) ohne diese sofort in Anspruch zu nehmen.

 

Welche Schadensersatzpositionen werden ersetzt?


Um nach einem Verkehrsunfall in Belgien die Schadenersatzansprüche umfassend und vollständig durchsetzen zu können, muss aber nicht nur der Anspruchsgegener bekannt sein. Weiterhin muss man wissen, welche Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Denn auch wenn die Schadenregulierung gegebenenfalls über einen deutschen Regulierungsbeauftragten abläuft, dürfte im Regelfall doch belgisches Schadensersatzrecht anwendbar sein. Soweit nämlich der Verkehrsunfall mit dem Belgier in Belgien stattgefunden hat, ist auch belgisches Verkehrsrecht anwendbar.

Hier ist Vorsicht geboten: Die Unterschiede zwischen dem deutschem und dem belgischem Schadensersatzrecht sind teils beträchtlich: So kennt das belgische Schadensersatzrecht z.B. keinen Ersatz für Kreditkosten. Auch für die Wertminderung des Unfallfahrzeuges wird oftmals kein Schadenseratz geleistet. Wer die Besonderheiten der belgischen Schadensregulierung nicht kennt, kann also schnell „auf Schäden sitzen bleiben“.

Ein kurzer Überlick:

Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich in Belgien nach Artikel 1382 des belgischen Zivilgesetzbuches. Hiernach kann ein Unfallgeschädigter Schadensersatz verlangen, wenn die Gegenpartei einen Fehler begangen hat, hierdurch ein Schaden entstanden ist und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden besteht. Die Beweislast hierfür trägt das Unfallopfer.

Folgende Ansprüche können nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Belgien geltend gemacht werden:

Reparaturkosten: Die Kosten für die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges werden in Belgien – zumeist auf der Basis eines Kostenvoranschlages abgerechnet. Im Übrigen kann selbstverständlich auch eine Reparaturkostenrechnung bei der belgischen Versicherung eingereicht werden.

Kosten für Mietwagen: Eine einheitliche Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten für einen Mietwagen gibt es in Belgien (noch) nicht. Einige Gerichte verlangen für die Übernahme der Mietwagenkosten den Nachweis, dass der Unfallgeschädigte aus beruflichen oder privaten Gründen auf einen Mietwagen angewiesen war. Andere Gerichte erstatten Mietwagenkosten nur in zeitlich begrenztem Umfang. Oftmals werden erparte Eigenkosten zwischen 10 % und 20 % abgezogen.

Sachverständigenkosten: Die Kosten des Sachverständigen für die Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges sollen nach einer Entscheidung des Obersten belgischen Gerichtshofs (Kassationshof) vom 28.02.2002 grundsätzlich ersetzt werden. Gleichwohl verweigern Versicherungen bei den Sachverständigenkosten oftmals eine Schadensregulierung.

Nutzungsausfall: Im belgischen Schadensersatzrecht ist ein Nutzungsausfallentschädigung für das verunfallte Fahrzeug für die Dauer der Reparatur des Fahrzeuges und für die Dauer der Begutachtung anerkannt. Oftmals versuchen die Versicherungsgesellschaften in Belgien aber, diesen Nutzungsausfall auf einen Mindestsatz zu reduzieren. Bei einem Totalschaden kann ein Nutzungsausfall von pauschal 15 Tagen gefordert werden. Für PKW kann beispielweise eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 20 €, für Wohnmobile in Höhe von 50 € verlangt werden.

Verwaltungkosten: Nach ein Verkehrsunfall in Belgien kann der Unfallgeschädigte Kosten für Porto, Telefon und Wege (sog. Verwaltungskosten) zwischen 62 € und 125 € verlangen.

Abschleppkosten: Die Abschleppkosten werden – neben Standgebühren und Unterstellgebühren – durch die belgische Versicherung nach Vorlage entsprehender Belege grundsätzlich erstattet.

Schmerzensgeld: Nach dem Verkehrsrecht in Belgien (Artikel 1382 bis 1386 des belgischen Zivilgesetzbuches) wird auch Schmerzensgeld bei Körperschäden nach einem Verkehrsunfall gezahlt. Hierzu bedarf es in der Regel Arzberichte, die die Körperschäden belegen.

Anwaltsgebühren: Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Belgien ist der belgische Verkehrsteilnehmer bzw. dessen belgische Versichung zumeist nicht verpflichtet, auch die Rechtsanwaltskosten des Unfallgeschädigten zu tragen. Eine Kostenerstattung kann ggf. aber über eine gerichtliche Geltendmachung erzielt werden. Allerdings ist die (deutsche) Rechtsschutzverischerung nach einem Verkehrunfall in Belgien für die Anwaltskosten eintrittspflichtig sein, soweit der Bereich Verkehrsrecht bei der Rechtsschutzversicherung mitversichert ist.

 

Verkehrsunfall in Belgien: Geltendmachung von Schadensersatz


Nachdem geklärt ist, gegen wen die Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche zu richten sind und welche Ansprüche grundsätzlich bestehen, müssen diese „nur noch“ durchgesetzt werden. Im Normalfall gelingt bei einer konsequenten Beitreibung eine vollständige Schadensregulierung ohne die Hinzuziehung eines Gerichts. Sollte die belgische Versicherung indes eine Schadensregulierung verweigern oder nicht fristgemäß einen Schadensausgleich vornehmen, verbleibt lediglich, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Hierbei stellte sich in der Vergangenheit oftmals die Problematik, dass die Ansprüche der Geschädigten nach ausländischem Recht im Ausland gerichtlich geltend zu machen waren, was oftmals zu erheblichen Verzögerungen in der Schadensabwicklung führte.

Der Bundesgerichtshofes hat in Ansehung dieser Problematik sodann aber im Jahre 2008 entschieden, dass Geschädigte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unmittelbar vor dem Gericht ihres Wohnsitzes Klage gegen den ausländischen Versicherer des Unfallverursachers erheben können. (BGH, Urteil vom 06.05.2008, VI ZR 200/05). Voraussetzung für eine solche Direktklage ist, dass der ausländische Versicherer seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat und eine Direktklage gegen ihn nach ausländischem Recht zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen zumeist vor, so dass eine Klage bei einem deutschen Amts- oder Landgericht eingelegt werden kann. Das Gericht muss das Verkerhsunfallgeschehen sodann nach begischem Recht entscheiden.

 

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