Unfall im Ausland – Klage in Deutschland?

In den meisten Fällen kann eine Schadensregulierung nach einem Verkehrunfall im Ausland ohne die Hinzuziehung von Gerichten geklärt werden. Die Sache wird außergerichtlich mit der ausländischen Versicherung geklärt und die Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche nach Möglichkeit ohne ein Urteil vollständig ausgeglichen. Wenn sich indes die Versicherung des Unfallverursachers weigert, den Schaden außergerichtlich zu regulieren, muss der Geschädigte die Hilfe eines Gerichtes in Anspruch nehmen, um seine Schäden ersetzt zu bekommen.

Doch welches Gericht ist zuständig? Muss die Klage in dem Land erhoben werden, in dem auch der Unfall passierte?

„Nein“ sagt der Euroäische Gerichtshof (EuGH). Ein Unfallgeschädigter kann nach einem Verkehrsunfall auch Klage in seinem Heimatland erheben. Ist also beispielsweise ein Deutscher in Italien in einen Verkehrsunfall geraten, kann er den Unfallverursacher bzw. dess italienische Versicherung auch vor einem deutschen Gericht verklagen.

 

EuGH: Klage im Heimatland zulässig


Früher konnte eine Versicherung im EU-Ausland nur an deren Sitz im jeweiligen EU-Mitgliedsland verklagt werden. Folge hiervon war, dass ein Rechtsanwalt aus dem Ausland eingeschaltet werden musste, der die Ansprüche in dem Unfallland durchsetzte.

Am 13.12.2007 entschied der Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann (Direktklage), sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist. Das Opfer eines Verkehrsunfalls kann deshalb vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer des Unfallverursachers erhebe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die entsprechende Praxis zwischenzeiltlich bestätigt. Die Entscheidung bedeutet eine wesentliche Erleichterung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland, sofern dieser sich in einem Mitgliedsstaat ereignet hat und die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Klage in Deutschland -Ausländisches Recht


Von der Frage des örtlich zuständigen Gerichts ist die Frage zu trennen, welches Recht Anwendung findet. Es gilt das Tatortprinzip (§ 40 EGBGB). Es findet also das Recht desjenigen Ortes statt, in dem der Verkehrsunfall passiert ist. Dies führt dazu, dass man beispielweise eine tschechische Versicherung in Deutschland verklagt, obwohl der Verkehrsunfall in Tschechien stattgefunden hat, zuglich ab tschechisches Recht zur Anwendung kommt.

Es gelten sowohl für die Beurteilung der Schuldfrage, als auch für das Bestehen und der Höhe der Schadensersatzansprüche die ausländischen Verkehrsvorschriften.

Einen deutschen Richter dürfte dies vermutlich vor eine Herausforderuing stellen, da eine für ihn fremde Rechtsordnung Anwendung findet. Zumeist bedienen sich Richter in solchen Konstellationen daher eines Rechtsgutachtens. Ein Experte für das Recht des Verkehrsunfall-Landes schreitet zu Werke und teilt dem Richter mit, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen. In den jeweiligen Staaten bestehen zum Teil erheblich Unterschiede, welche Schadensersatzpositionen erstattungsfähig sind. So müssen beispielsweise im Ausland nicht jede Position erstattungsfähig sein, die man in Deutschland verlangen kann.