Verkehrsunfall in Frankreich

Sie hatten einen Verkehrsunfall in Frankreich? Sie wollen Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegen den französischen Verkehrsteilnehmer bzw dessen französische KfZ-Haftpflichtversicherung geltend machen?

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Dies gestaltet sich bei Auslandsunfällen schwierig. Gerade nach einem Verkehrsunfall in Frankreich bestehen rechtliche Besonderheiten und Fallstricke. Die Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwalts, der sich mit der Unfallregulierung nach französischen Verkehrsunfallrecht auskennt, ist zumeist unabdingbar, um am Ende nicht auf  Schäden „sitzen zu bleiben“.

Wir helfen! Die Rechtsanwaltskanzlei Wißmann steht Mandanten deutschlandweit bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in Frankreich kompetent zur Seite. Wir setzen Ihre Ansprüche auf Schadenersatz konsequent und umfassend gegenüber dem fanzösischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung durch. Rufen Sie uns gleich an!

 

An wen richte ich meine Schadensersatzansprüche?


Nach einem Verkehrsunfall in Frankreich können die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf  zweierlei Wege geltend gemacht werden, nämlich

– einerseits auf direktem Wege gegenüber der französischen Haftpflichtversicherung (nur in französischer Sprache möglich)

– oder über einen in Deutschland befindlichen Regulierungsbeauftragten. Jede französische Autoversicherung muss nämlich einen deutschen Regulierungsbeauftragten benennen, an den ebenfalls die Schadensersetzansprüche bzw. Schmerzensgeldansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen in Frankreich geltend gemacht werden können.

Um die französische Versicherung oder den Schadenregulierungsbeauftragten der französischen Versicherung ausfindig zu machen, ist oftmals ein wenig Recherche notwendig. Soweit Ihnen aber beispielweise das KfZ-Kennzeichen des französischen Unfallverursachers bekannt ist, kann hierüber die französische Versicherung und deren Schadenregulierungsbeauftragte gefunden werden. Sodann können die Schadensersatzansprüche und etwaige Ansprüche auf Schmerzensgeld in Frankreich geltend gemacht werden. Sowohl die französische Versicherung als auch ihr Repräsentant in Deutschland müssen den Schadensfall spätestens binnen drei Monaten seit Schadensanmeldung bearbeiten.

Von einer vorschnellen Schadensregulierung über die eigene Kaskoversicherung ist indes abzuraten. Eine Inanspruchnahme Ihrer Vollkaskoversicherung hat nämlich fast immer auch den Verlust Ihres Schadenfreiheitsrabatts bzw. die entsprechende Höherstufung in der Schadenfreiheits-Gruppe (SF-Klasse) zur Folge. Nur wenn eine (kurzfristige) Regulierung nicht zu erwarten ist oder kein Alleinverschulden des Unfallgegners vorliegt, sollte über die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung nachgedacht werden. Vorab sollte die Kasko-Versicherung bloß über den Unfall informiert werden (Schadensanzeige) ohne diese sofort in Anspruch zu nehmen.

 

Diese Schadensersatzpositionen werden ersetzt


Um nach einem Verkehrsunfall in Frankreich Ihren Anspruch auf Schadenserstz und/oder Schmerzensgeld umfassend und vollständig durchsetzen zu können, muss neben dem Anspruchsgegener auch das französische Schadensersatzrecht bekannt sein. Soweit der Verkehrsunfall mit dem französischen Unfallgegner in Frankreich stattgefunden hat, ist nämlich im Regelfall auch französisches Verkehrsrecht anzuwenden.  Die Unterschiede zwischen

Die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen in Frankreich ist in einem Sondergesetz – dem sogenannten „Loi Badinter“ – geregelt. Zudem wurde im Jahre 2005 durch den obersten französischen Gerichtshof  (Cour de Cassation) eine einheitliche Liste der verschiedenen Schadenspositionen festgesetzt (sog. Dinthilhac)

Die Unterschiede zwischen dem deutschen und des französischen Schadensersatzrecht sind teils erheblich: So kennt das französische Schadensersatzrecht – im Gegensatz zu Deutschlabd – z.B. keine generelle Nutzungsausfallentschädigung für das verunfallte Fahrzeug. So wird lediglich bei Totalschäden für die Dauer von höchstens ca. 10 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt.

Folgende Ansprüche können nach einem Verkehrsunfall in Frankreich geltend gemacht werden:

Reparaturkosten: Die Kosten für die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges werden in Frankreich auf Grundlage eines Gutachtens, der Reparaturrechnung oder eines Kostenvoranschlages (meist bei kleineren Schäden) reguliert. Übersteigen die Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, sind nach dem französischen Verkehrsrecht nicht erstattungsfähig.

Sachverständigenkosten: Die Kosten des Sachverständigen können innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erstattet werden. Mehr und mehr zahlen die Versicherungen in Frankreich auch außergerichtlich die Gebühren des Sachverständigen.

Mietwagenkosten: Nach dem Verkehrsrecht in Polen kann der Unfallgeschädigte grundsätzlich auch Erstattung der Kosten für einen Mietwagen verlangen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass man auf den verunfallten PKW beruflich angewiesen ist.

Wertminderung: Nach ein Verkehrsunfall ist das Fahrzeug oftmals trotz fachgerechter Reparatur im Wert gemindert (Stichwort: Unfallfahrzeug). In Deutschland gibt es für diese Wertminderung Ersatz. Auch im französischen Schadensersatzrecht kann eine Wertminderung verlangt werden. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug jünger als 6 Monate ist oder im Unfallzeitpunkt noch keine 10.000 km zurückgelegt hat.

Abschleppkosten: Die Abschleppkosten werden – neben Standgebühren und Unterstellgebühren – durch die französische Versicherung nach Vorlage entsprechender Belege grundsätzlich erstattet.  Eine Erstattung erfolgt indes nur für die Kosten bis zur nächstgelegenen Werkstatt.

Schmerzensgeld: Nach dem Verkehrsrecht in Polen wird auch Schmerzensgeld bei Körperschäden nach einem Verkehrsunfall gezahlt. Hierzu bedarf es in der Regel Arzberichte, die die Körperschäden belegen. Die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt sich in Polen nach Dauer und Art der Verletzungen.

Anwaltskosten: Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Frankreich ist der französische Verkehrsteilnehmer bzw. dessen französische Versichung zumeist nur bei einer gerichtlichen Geltendmachung verpflichtet, auch die Rechtsanwaltskosten des Unfallgeschädigten zu tragen.Soweit indes eine (deutsche) Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz besteht, ist diese ebenfalls für die Anwaltskosten eintrittspflichtig, die durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall in Frankreich ausgelöst werden.

Diese und weitere Schadenseratzpositionen setzten wir für Sie gegenüber der französischen Versicherung konsequent durch.

 

Verkehrsunfall in Frankreich: Durchsetzung der Ansprüche


Nachdem geklärt ist, gegen wen die Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche zu richten sind und welche Ansprüche grundsätzlich bestehen, müssen diese zuletzt „nur noch“ durchgesetzt – also erfolgreich eingefordert – werden. Im Normalfall gelingt eine vollständige Schadensregulierung auch ohne die Hinzuziehung eines Gerichts. Allerdings gibt es Ausnahmen: Sollte die niederländische Versicherung eine Schadensregulierung verweigern oder nicht fristgemäß zahlen, verbleibt lediglich, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Hierbei stellte sich in der Vergangenheit oftmals die Problematik, dass die Ansprüche im Ausland, also einem französischen Gericht geltend gemacht werden mussten, was oftmals zu erheblichen Verzögerungen in der Schadensabwicklung führte.

Dies gilt allerdings nicht mehr. Der Bundesgerichtshofes hat in Ansehung dieser Problematik m Jahre 2008 entschieden, dass Geschädigte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unmittelbar vor dem Gericht ihres Wohnsitzes Klage gegen den ausländischen Versicherer des Unfallverursachers erheben können. (BGH, Urteil vom 06.05.2008, VI ZR 200/05). Voraussetzung für eine solche Direktklage vor dem örtlichen Amts- oder Landgericht ist, dass der ausländische Versicherer seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat und eine Direktklage gegen ihn nach ausländischem Recht zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen zumeist vor, so dass eine Klage bei einem nahgelegenen deutschen Gericht eingelegt werden kann. Das Gericht muss das Verkehrsunfallgeschehen sodann nach französischen Recht entscheiden.

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Gerne unterstützen wir sie bei der Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall in Frankreich. Wir informieren Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten und das damit verbundene Kostenrisiko. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Schadensregulierung beauftragen.

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