Sie hatten einen Verkehrsunfall in Italien? Sie haben durch den Unfall in Italien Schäden erlitten und wollen nun Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegenüber dem italienischen Verkehrsteilnehmer bzw. gegen dessen Versicherung aus Italien geltend machen? Die Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwalts, der sich mit der Unfallregulierung nach italienischem Verkehrsunfallrecht auskennt, ist meist unabdingbar.
Wir helfen! Die Rechtsanwaltskanzlei Wißmann steht deutschlandweit Mandanten bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in Italien kompetent zur Seite. Wir setzen auch Ihre Ansprüche auf Schadenersatz konsequent und umfassend gegenüber dem italienischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung durch. Zahlreichen Mandanten konnten wir schon helfen. Profitieren auch Sie hiervon! Rufen Sie uns gleich unverbindlich an!
An wen müssen die Ansprüche gerichtet werden?
Nach einem Verkehrsunfall in Italien können die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich bei dem italienischen Verkehrsteilnehmer bzw. an dessen italienische Haftpflichtversicherung gerichtet werden. Soweit die Versicherung des italienischen Verkehrsteilnehmers nicht bekannt ist, lässt sich diese mit etwas Recherche – z.B. über dessen Kfz-Kennzeichen – herausfinden.
Wenn die italienische Versicherung bekannt ist, kann die Schadensregulierung auch über einen Regulierungsbeauftragten erfolgen. Jede Autoversicherung in Italien hat nämlich einen deutschen Regulierungsbeauftragten, an den die Schadensersetzansprüche bzw. Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden können. Bei diesem Regulierungsbeauftragten handelt es zumeist um eine deutsche Versicherung. Der Vorteil liegt auf der Hand: Mit dem deutschen Regulierungsbeauftragten besteht keine Sprachbarriere. Dies beschleunigt die Schadenregulierung.
Sowohl die italienische Versicherung als auch ihr Repräsentant in Deutschland müssen den Schadensfall spätestens binnen drei Monaten seit Schadensanmeldung bearbeiten, jedenfalls aber eine begründete Antwort erteilen, wenn die Unfallabwicklung aus sachlichen Gründen (noch) nicht erfolgen kann.
Unfall Italien – Diese Schadensersatzpositionen werden ersetzt
Um nach einem Verkehrsunfall in Italien die Schadenersatzansprüche umfassend und vollständig durchsetzen zu können, muss aber nicht nur der Anspruchsgegener bekannt sein. Weiterhin muss man wissen, welche Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Hierfür sind Kenntnisse über das Schadensersatzrecht in Italien unabdingbar. Soweit der Verkehrsunfall mit dem italienischen Verkehrsteilnehmer in Italien stattgefunden hat, ist im Regelfall nämlich auch italienisches Recht anwendbar.
Die Unterschiede zwischen deutschem und italienischem Recht sind oft erheblich: So kennt das italienische Schadensersatzrecht z.B. keine Unkostenpauschale für Porto, Telefon und Wege. Auch ein etwaiger Höherstufungsschaden bei der Kaskoversicherung ist in Italien nicht erstattungsfähig.
In Italien führt jede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, durch die einem anderen ein Schaden entstanden ist, zum Schadensersatz (Art. 2043 Codice Civile). Für einen Verkehrsunfall in Italien enthält Art. 2054 Codice Civile eine spezielle Anspruchsgrundlage für den Ersatz des entstanden Schadens. Danach ist in erster Linie der Fahrzeugführer für die Schäden an Personen und Sachen verantwortlich, die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstanden sind, außer wenn er nachweist, alles zu Vermeidung des Schadens mögliche getan zu haben.
Folgende Ansprüche auf Schadensersatz kann nach einem Verkehrsunfall in Italien unter anderem geltend gemacht werden:
– Reparaturkosten werden grundsätzlich auf der Basis einer Reparaturkostenrechnung oder bei Bagatellschäden auf Basis eines Kostenvoranschlages geltend gemacht.
– Ein Sachverständigengutachten sollte nur in Abstimmung mit der italienischen Versicherung eingeholt werden.
– Mietwagenkosten werden – wenn überhaupt – ersetzt, soweit die Anmietung aus beruflichen Gründen erforderlich war.
– Wertminderung: Ein nach einer Reparatur des Fahrzeuges eventuell verbleibender Wertverlust wird durch die italienische Versicherung bzw. dessen Regilierungsbeauftragten ersetzt, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch nicht älter als ein Jahr war.
– Eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der technisch notwendigen Reparatur des verunfallten Fahrzeuges wird in der Regel bis maximal 50 Euro pro Tag gezahlt.
– Abschleppkosten werden in der Regel bis zur nächsten geeigneten Werkstatt – im Einzelfall auch bis ins Heimatland – übernommen.
– Schmerzensgeld wird auch durch die italienische Versicherung gezahlt. Allerdings fällt die Höhe des Schmerzensgeldes in der Regel niedriger aus, als in Deutschland.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Italien ist der italienische Verkehrsteilnehmer bzw. dessen Versichung aus Italien (zumindest teilweise) verpflichtet, auch die Rechtsanwaltskosten des Unfallgeschädigten zu tragen. Aber auch die (deutsche) Rechtsschutzverischerung ist nach einem Verkehrunfall in den Italien für die Anwaltskosten eintrittspflichtig (soweit der Bereich Verkehrsrecht bei der Rechtsschutzversicherung mitversichert ist).
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