Vorsicht! Eine Unfallregulierung nach einem Unfall im Ausland gestaltet sich oftmals schwierig. Es gibt nicht nur Sprachbarrieren, sondern auch rechtliche Fallstricke. Nach einem Verkehrsunfall in den Niederlanden mit einem holländischen Verkehrsteilnehmer ist im Normalfall nämlich auch niederländisches Recht anwendbar. Die Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwalts, der sich mit der Unfallregulierung nach niederländischen Verkehrsunfallrecht auskennt, ist deshalb unabdingbar, um am Ende nicht auf Schäden „sitzen zu bleiben“.
Wir helfen! Die Rechtsanwaltskanzlei Wißmann steht Mandanten deutschlandweit bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in den Niederlanden kompetent zur Seite. Wir setzen Ihre Ansprüche auf Schadenersatz konsequent und umfassend gegenüber dem niederländischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung durch. Profitieren auch Sie hiervon! Rufen Sie uns gleich an!
Gegen wen sind die Ansprüche geltend zu machen?
Nach einem Verkehrsunfall in den Niederlanden können die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche stehen grundsätzlcih auf zweierlei Wegen geltend gemacht werden:
– Einerseits kann an die Schadensersatzansprüche direkt an den niederländischen Haftpflichtversicherer des gegnerischen Verkehrsteilnehmers richten. Allerdings besteht hier die Schwierigkeit der unterschiedlichen Sprachen.
– Daneben besteht zudem die Möglichkeit, die Schadensregulierung über einen in Deutschland ansässigen Repräsentanten (den sogenannten Regulierungsbeauftragten) zu betreiben. Jede holländische bzw. niederländische Autoversicherung hat nämlich nach geltendem EU-Recht einen deutschen Regulierungsbeauftragten benannt, bei dem die Schadensersetzansprüche bzw. Schmerzensgeldansprüche ebenfalls geltend gemacht werden können.
Gerade die Schadensabwicklung über diesen Regulierungsbeauftragten ist empfehlenswert. Bei dem Regulierungsbeauftragten handelt es sich meist um eine deutsche Versicherung, so dass einer schnellen Schadensregulierung keine Sprachbarriere entgegensteht. Um den Schadenregulierungsbeauftragten der niederländischen Versicherung ausfindig zu machen, ist oftmals ein wenig Recherche notwendig. Soweit Ihnen aber beispielsweise das KfZ-Kennzeichen des niederländischen Verkehrsteilnehmers bekannt ist, kann hierüber zumeist auch die niederländische Versicherung und deren Schadenregulierungsbeauftragte gefunden werden. Sobald der Schadenregulierungsbeauftragte ausfindig gemacht wurde, können die Schadensersatzanspüche und etwaige Ansprüche auf Schmerzensgeld angemeldet werden. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt auf der Hand: Bei einer Schadensregulierung über den Regulierungsbeauftragten bestehen keine sprachlichen Hindernisse. Die Regulierung kann in deutscher Sprache erfolgen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Sache.
Sowohl die niederländische Versicherung als auch ihr Repräsentant in Deutschland müssen den Schadensfall spätestens binnen drei Monaten seit Schadensanmeldung bearbeiten, jedenfalls aber eine begründete Antwort erteilen, wenn die Unfallabwicklung aus sachlichen Gründen (noch) nicht erfolgen kann.
Von einer vorschnellen Schadensregulierung über die zum Unfallfahrzeug gehörenden Kaskoversicherung ist indes abzuraten. Die eigene Vollkaskoversicherung sollte „nur im Notfall“ in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme Ihrer Vollkaskoversicherung hat nämlich fast immer auch den Verlust (Absinkung) Ihres Schadenfreiheitsrabatts bzw. die entsprechende Hochstufung in der Schadenfreiheits-Gruppe zur Folge. Nur wenn eine (kurzfristige) Regulierung nicht zu erwarten ist oder kein Alleinverschulden des Unfallgegners vorliegt, sollte über die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung nachgedacht werden. Vorab sollte die Kasko-Versicherung bloß über den Unfall informiert werden (Schadensanzeige) ohne diese sofort in Anspruch zu nehmen.
Diese Schadensersatzpositionen werden in den Niederlanden ersetzt
Um nach einem Verkehrsunfall in den Niederlanden die Schadenersatzansprüche umfassend und vollständig durchsetzen zu können, muss aber nicht nur der Anspruchsgegener bzw. der Regulierungsbeauftragte bekannt sein. Man muss auch wissen, welche Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Soweit der Verkehrsunfall mit dem Niederländer nämlich in den Niederlanden stattgefunden hat, ist im Regelfall niederländisches Recht anwendbar. Die Unterschiede zwischen deutschem und niederländischem Recht sind aber gerade bei den Schadensersatzpositionen unterschiedlich: So kennt das niederländische Schadensersatzrecht z.B. keinen Nutzungsausfall. Auch Kreditkosten, Urlaubsbeeinträchtigung, oder sonstige Nebenkosten können – im Gegensatz zum deutschem Schadensersatzrecht – nicht geltend gemacht werden.
Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach Art. 96 des 6. Buches des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach sind – unter anderem – der erlittene Verlust sowie die redlichen Kosten zur Feststellung des Schadens und der Haftung als Vermögensschaden zu ersetzen. Folgende Ansprüche können nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in den Niederlanden im Einzelnen geltend gemacht werden:
– Reparaturkosten werden grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Bei Bagatellschäden (Schäden unter 750 €) reicht ein Kostenvoranschlag aus. Im Übrigen kann selbstverständlich auch eine Reparaturkostenrechnung eingereicht werden.Bei einem Totalschaden wird – auch nach holländischem Recht – grundsätzlich der Zeitwert des Fahrzeuges ersetzt. Ein etwaig verbleibender Restwert ist abzuziehen.
– Mietwagenkosten werden ersetzt, soweit die Anmietung erforderlich war. Nach niederländischem Recht muss sich der Geschädigte oftmals einen ersparter Eigenanteil von 25 % anrechnen lassen.
– Wertminderung: Ein nach einer Reparatur des Fahrzeuges eventuell verbleibender Wertverlust, weil es nunmehr als Unfallfahrzeug gilt, wird durch die niederländische Versicherung bzw. dessen Regilierungsbeauftragten ersetzt.
– Die Kosten für einen Sachverständigengutachten muss nach niederländischem Verkehrsrecht bei Schäden über 750 € ebenfalls ersetzt werden.
– Abschleppkosten werden in der Regel bis zur nächsten geeigneten Werkstatt – im Einzelfall auch bis ins Heimatland – übernommen.
– Schmerzensgeld wird auch durch die niederländische Versicherung gezahlt. Allerdings fällt die Höhe des Schmerzensgeldes in der Regel niedriger aus, als in Deutschland.
– Anwaltskosten: Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall in den Niederlanden ist zudem der niederländische Verkehrsteilnehmer bzw. dessen Versichung verpflichtet, auch die Rechtsanwaltskosten des Unfallgeschädigten zu tragen. Sie können die Schadensregulierung also ohne Kostenrisiko bequem über unsere Kanzlei durchführen lassen.Aber auch die (deutsche) Rechtsschutzverischerung ist nach einem Verkehrunfall in den Niederlanden für die Anwaltskosten eintrittspflichtig (soweit der Bereich Verkehrsrecht bei der Rechtsschutzversicherung mitversichert ist).
Verkehrsunfall in Holland: So werden die Ansprüche durchgesetzt
Nachdem geklärt ist, gegen wen die Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche zu richten sind und welche Ansprüche grundsätzlich bestehen, müssen diese noch durchgesetzt werden. Natürlich wird zuerst versucht, die Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Im Normalfall gelingt auch eine vollständige Schadensregulierung ohne die Hinzuziehung eines Gerichts.
Sollte die nierländische Versicherung (ggf. über den Regulierungsbeauftragten) indes eine Schadensregulierung verweigern oder nicht fristgemäß einen Schadensausgleich vornehmen, verbleibt lediglich, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Hierbei stellte sich in der Vergangenheit oftmals das Problem, dass die Ansprüche des Unfallgeschädigten im Ausland – also vor einem niederländischen Gericht – geltend zu machen waren. Dies führte oftmals zu erheblichen Verzögerungen in der Schadensabwicklung.
Der Bundesgerichtshofes hat in Ansehung dieser Problematik im Jahre 2008 sodann entschieden, dass Geschädigte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, unmittelbar vor dem Gericht ihres Wohnsitzes Klage gegen den ausländischen Versicherer des Unfallverursachers erheben können. (BGH, Urteil vom 06.05.2008, VI ZR 200/05). Voraussetzung für eine solche Direktklage ist, dass der ausländische Versicherer seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat und eine Direktklage gegen ihn nach ausländischem Recht zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen zumeist vor, so dass eine Klage bei einem deutschen Amts- oder Landgericht eingelegt werden kann. Die niederländische Gerichtsbarkeit kann so umgangen werden.
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