Sie hatten einen Verkehrsunfall in Luxemburg? Sie wollen nach dem Unfall in Luxemburg Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld gegenüber dem luxemburgischen Verkehrsteilnehmer bzw. gegen dessen Versicherung geltend machen? Die Beauftragung eines kompetenten Rechtsanwalts, der sich mit der Unfallregulierung nach luxemburgischen Verkehrsunfallrecht auskennt, ist oftmals unabdingbar.
Wir helfen! Die Rechtsanwaltskanzlei Wißmann steht Mandanten deutschlandweit bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall in Luxemburg kompetent zur Seite. Wir setzen auch Ihre Ansprüche auf Schadenersatz konsequent und umfassend gegenüber dem luxemburgischen Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung durch. Profitieren auch Sie hiervon! Rufen Sie uns gleich (unverbindlich) an!
Unfall in Luxemburg – An wen richte ich die Ansprüche?
Um Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall in Luxemburg gegenüber dem gegnerischen Verkehrsteilnehmer geltend machen zu können, muss zuerst natürlich dessen Versicherung ausfindig gemacht werden. Am einfachsten geht dies über einen Regulierungsbeauftragten. Jede Autoversicherung in Luxemburg hat nämlich einen deutschen Regulierungsbeauftragten, an den die Schadensersetzansprüche bzw. Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden können. Die Schadensersatzansprüche müssen also nicht zwingend direkt in Luxemburg geltend gemacht werden. Die Schadensregulierung kann auch über eine deutsche Versicherung erfolgen. Oftmals gestaltet sich das nicht nur einfacher, sondern geht auch schneller.
Um den Schadenregulierungsbeauftragten der luxemburgischen Versicherung ausfindig zu machen, ist oftmals ein wenig Recherche notwendig. Soweit Ihnen aber beispielweise das KfZ-Kennzeichen des Verkehrsteilnehmers asu dem Fürstentum bekannt ist, kann hierüber zumeist die luxemburgische Versicherung und deren Schadenregulierungsbeauftragte gefunden werden. Sobald der Schadenregulierungsbeauftragte ausfindig gemacht wurde, können die Schadensersatzanspüche und etwaige Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Sowohl die Versicherung aus Luxemburg als auch ihr Repräsentant in Deutschland müssen den Schadensfall spätestens binnen drei Monaten seit Schadensanmeldung bearbeiten, jedenfalls aber eine begründete Antwort erteilen, wenn die Unfallabwicklung aus sachlichen Gründen (noch) nicht erfolgen kann.
Unfall in Luxemburg – Diese Schadensersatzpositionen werden ersetzt
Um nach einem Verkehrsunfall in den Niederlanden die Schadenersatzansprüche umfassend und vollständig durchsetzen zu können, muss aber nicht nur der Anspruchsgegener bekannt sein. Weiterhin muss man wissen, welche Ansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können. Dabei ist entscheidend, ob niederländisches oder deutsches Recht Anwendung findet. Soweit der Verkehrsunfall mit dem Niederländer in den Niederlanden stattgefunden hat, ist im Regelfall niederländisches Recht anwendbar. Die Unterschiede zwischen deutschem und niederländischem Recht sind oft erheblich: So kennt das niederländische Schadensersatzrecht z.B. keinen Nutzungsausfall. Auch Kreditkosten, Urlaubsbeeinträchtigung, oder sonstige Nebenkosten können – im Gegensatz zum deutschem Schadensersatzrecht – nicht geltend gemacht werden.
Folgende Ansprüche können nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Luxemburg im Einzelnen geltend gemacht werden:
– Reparaturkosten werden grundsätzlich auf der Basis einer quittierten Reparaturkostensrechnung abgerechnet. Bei Bagatellschäden reicht zumeist ein Kostenvoranschlag in Kombination mit Fotos von dem beschädigten Fahrzeug aus.
– Mietwagenkosten werden ersetzt, soweit die Anmietung – z.B. aus beruflichen Gründen – erforderlich war. Nach dem Luxemburgischen Verkehrsrecht muss sich der Geschädigte aber oftmals einen ersparter Eigenanteil von 15 % anrechnen lassen.
– Wertminderung: Ein nach einer Reparatur des Fahrzeuges eventuell verbleibender Wertverlust, weil es nunmehr als Unfallfahrzeug gilt, wird durch die luxemburgische Versicherung bei schwerwiegenden Schäden ersetzt, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch keine 4 Jahre alt war.
– Sachverständiger: Die Kosten für einen Sachverständigengutachten werden nicht immer ersetzt. Dies sollte vorab mit der Versicherung aus Luxemburg abgestimmt werden, um nicht auf den Sachverständigenkosten sitzen zu bleiben.
– Abschleppkosten werden in der Regel bis zur nächsten geeigneten Werkstatt übernommen.
– Schmerzensgeld bei Personenschäden wird in Luxemburg durch die Versicherung gezahlt. Allerdings fällt die Höhe des Schmerzensgeldes in Luxemburg oftmals niedriger aus, als in Deutschland.
– Anwaltskosten: Die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt werden durch die gegenerische Versicherung aus Luxemburg nicht übernommen. Eine (deutsche) Rechtsschutzverischerung ist aber ggf. nach einem Verkehrunfall in Luxemburg aber für die Anwaltskosten eintrittspflichtig (soweit der Bereich Verkehrsrecht bei der Rechtsschutzversicherung mitversichert ist).