Verkehrsunfall mit Ausländer in Deutschland

Sie hatten in Deutschland einen Verkehrsunfall, den ein Ausländer mit einem im Ausland zugelassen Fahrzeug verschuldet hat? Die Unfallregulierung gestaltet sich sodann oftmals etwas schwieriger. Diese Schwierigkeiten liegen darin begründet, weil bei der Schadensabwicklung die ausländische Kfz-Versicherung beteiligt werden muss. Oftmals fehlt Außenstehenden (z.B. Anwälten, Sachverständigen und Werkstätten) auch die Übung bei der Schadensabwicklung eines Verkehrsunfalles mit einem ausländischen PKW.

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Wir helfen! Die Rechtsanwaltskanzlei Wißmann steht Mandanten deutschlandweit bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall mit einem Ausländer bzw. einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug kompetent zur Seite. Wir setzen auch Ihre Ansprüche auf Schadenersatz konsequent und umfassend gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung durch. Profitieren auch Sie hiervon! Rufen Sie uns gleich an!

Unfall mit Ausländer – Welches Recht ist anwendbar?


Grundsätzlich gilt bei einem Verkehrsunfall mit einem Ausländer das soenannte Tatortgrundsatz. Für einen Unfall in Deutschland richtet sich – auch wenn der Unfallgegener ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug gefahren hat – deutsches Recht. Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen kann das deutsche Recht des Unfallorts durch eine andere Anknüpfung verdrängt werden, wenn eine wesentlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht.

 

Gegen wen muss ich meine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall richten?


Neben dem jeweiligen ausländischen Fahrzeugführer und der Fahrzeughaftpflichtversicherung zu dem auländischen Fahrzeug besteht – zumindest für Fahrzeuge aus dem naheliegenden Ausland – zumeist ein Schadensregulierungbeauftragter gegenüber dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden können. Der deutsche Unfallbeteiligte kann also seine Ansprüche danach auch an das Deutsche Büro Grüne Karte (Hamburg) bzw. die Gemeinschaft der Grenzversicherer (Hamburg) richten. Vorteil ist, dass man hier – ohne hinderliche Sprachbarriere – die Schäden regulieren kann.

Was ist das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.?


Der Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. (DBGK) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin. Mitglieder des Vereins sind die in Deutschland tätigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Das Grüne Karte-System ist ein auf Europa und die Mittelmeeranrainer-Staaten begrenztes System. Gegenwärtig gehören dem System 46 Länder an, einschließlich vier außereuropäischer Länder. Seine Aufgabe ist die Verbesserung des Verkehrsopferschutzes bei Unfällen in Deutschland, die von Kraftfahrzeugen außerhalb ihres Zulassungslandes verursacht werden.

Wie muss ich meine Ansprüche geltend machen?


Sie können den Verkehrsunfall mit dem Ausländer beim DBGK anmelden und Ihre Schadenersatzansprüche hier auch direkt geltend machen. Das DBGK überträgt die Schadenabwicklung einem Regulierer. bei diesem Regulierer handelt es zumeist um Versicherungsunternehmen oder Regulierungsbüros aus Deutschland. Welcher Regulierer in Betracht kommt, hängt in der Regel davon ab, bei welchem ausländischen Versicherer Ihr Unfallgegner versichert ist.

Unfall mit Ausländer – Schadensabwicklung


In aller Regel wickelt das DBGK den Schadenfall nach einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug nicht selbst ab, sondern teilt einem Versicherungsunternehmen (Mitglied) oder einer anderen privaten Schadenregulierungsorganisation mit, dass es den Schadenfall zu Lasten des ausländischen Bureaus oder des ausländischen Haftpflichtversicherers abwickeln soll. So gibt es zwischen den verschiedenen Versicherungen aus dem Ausland Korrespondenzabkommen mit inländischen Versicherern bzw. Schadenregulierungsorganisation.

Ein Beispiel: Der Unfallgegner ereignete sich in Deutschland mit einem Ausländer. Das ausländische Fahrzeug des ist bei einer Versicherung aus dem Herkunftsland des Ausländers versichert. Diese ausländische Versicherung hat aber wiederum ein Korrespondenzabkommen mit einer deutschen Versicherung. Die Schadensabwicklung kann sodann aufgrund dieses Korrespondezabkommens direkt mit der deutschen Versicherung erfolgen. Die ausländische und die deutsche Versicherung sorgen unter sich – nach erfolgter Schadensregulierung – intern für einen Ausgleich.

Was tun, wenn kein Schadensersatz oder Schmerzensgeld geleistet wird?


Soweit man den Schaden ordnungsgemäß gegenüber der gegnerischen Versicherung bzw. der Korrespondez-Versicherung in Deutschland geltend gemacht hat und dennoch keine Zahlung erfolgt, sind gerichtliche Schritte anzudenken. In erster Linie kann die Klage gegen den ausländischen Halter des Fahrzeuges, dessen ausländische Versicherung oder aber gegen den ausländischen Fahrer gerichtet werden. Sofern das DBGK die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat, kann auch dieser verklagt werden (§§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 VVG). Nicht verklagt werden kann hingegen das mit der Abwicklung beauftragten inländische Versicherungsunternehmen.

Hinsichtlich der Klage gilt in der Regel wiederum das Tatortsprinzip. Das heißt, die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sind bei demjenigen Amts- oder Landgericht einzureichen, in dessen Bezirk sich der Verkehrsunfall mit dem Ausländer ereignet hat.

Verkehrsunfall mit einem Ausländer – Wer zahlt den Rechtsanwalt


Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit einem Ausländer bzw. einem im Ausland zugelassen Fahrzeug ist der ausländische Verkehrsteilnehmer bzw. dessen ausländische Versichung im Regelfall verpflichtet, auch die Rechtsanwaltskosten des Unfallgeschädigten zu tragen. Soweit daneben eine (deutsche) Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsrechtsschutz besteht, ist diese ebenfalls für die Anwaltskosten eintrittspflichtig, die durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall in Frankreich ausgelöst werden.

 

 

 

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